Beim 18. WirtschaftsTalk Wallenhorst referierte der Osnabrücker Fachanwalt für Arbeitsrecht Stephan Beume zur Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Bürgermeister Otto Steinkamp und Wolfgang Knop vom Marketingverein „Wir für Wallenhorst“ begrüßten dazu am vergangenen Mittwoch 25 Unternehmensvertreterinnen und -vertreter aus unterschiedlichen Branchen vom Handwerk, Anlagen- und Maschinenbau bis zu Dienstleistern.
In ihrer thematischen Einführung führte die freiberufliche Personalberaterin Uta Schrader aus, dass Zeitarbeit je nach Branche und Größe des Unternehmens eine sehr unterschiedliche Rolle spielen könne. Sie eigne sich in kleinerem Maßstab zum Beispiel für längerfristige Krankheitsvertretungen, werde aber auch als Flexibilitätsinstrument in Produktionsbetrieben eingesetzt. Zum 1. April dieses Jahres sei die Reform des Gesetzes in Kraft getreten und werde von verschiedenen Interessengruppen in seiner Wirkung unterschiedlich beurteilt.
Abgrenzung AÜG/Werkvertrag bei Fremdpersonaleinsatz
„Die Zeitarbeitsbranche wird sich erheblich verändern. Eine Vielzahl an Rechten und Pflichten schaffen Rechtsunsicherheit und weiteren Bürokratieaufwand“, erklärte Beume zum Einstieg in seinen Vortrag. Beides solle durch die Reform verbessert werden. Um die Probleme zu verdeutlichen, müsse allen bewusst sein, wie schwierig es sei, bei Einsatz fremden Personals zwischen einem klassischen Werkvertrag und der Arbeitnehmerüberlassung zu unterscheiden. Bei einem Werkvertrag schulde ein Auftragnehmer (z.B. Dachdecker) ausgeführt durch seine Mitarbeiter dem Auftraggeber (z.B. Hausbesitzer) einen erfolgreichen Abschluss eines Auftrages, beispielsweise ein gedecktes Dach für ein Gebäude. Bei der Arbeitnehmerüberlassung überlasse der sogenannte Verleiher (Zeitarbeitsunternehmen) dem Entleiher (Besteller-Unternehmen) eigene Mitarbeiter, damit diese im Betrieb des Entleihers Tätigkeiten verrichten, z.B. eine Maschine warten. Die Besonderheit bei einem entliehenen Beschäftigten (Leiharbeitnehmern) nach dem AÜG sei jedoch, dass der Entleiher diese „fremden Arbeitnehmer“ (Leiharbeitnehmer) in seinen Betrieb eingliedere und ihnen auch Weisungen erteilen dürfe. Bei einem Werkvertrag ist eine Eingliederung des Fremdpersonals in den Betrieb und das Erteilen von Weisungen an das Fremdpersonal indes untersagt, so der Rechtsanwalt. „ln der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass sich im Laufe von Monaten oder Jahren gute Beziehungen zwischen dem Fremdpersonal und den Stammbeschäftigten ergeben, die dann auch mal zu kooperativem Arbeiten oder Urlaubsvertretungen führen. Dann wird aus dem ursprünglichen Werkvertrag schnell eine unzulässige verdeckte Arbeitnehmerüberlassung.“ Schon das Tragen einer einheitlichen Kleidung von Stammbelegschaft und Fremdpersonal könne einen solchen Unterschied ausmachen. Zudem müsse im Arbeitnehmerverleihvertrag der entliehene Beschäftigte unter anderem namentlich aufgeführt sein. Das AÜG sehe auch vor, dass eine Entleihe grundsätzlich nur 18 Monate dauern dürfe und die entliehenen Beschäftigten ab dem ersten Tag (in Ausnahmefällen nach 15 Monaten) die gleiche Bezahlung bekommen müssten wie die Stammbelegschaft.
Theorie und Praxis
„Alle drei Festlegungen des AÜG sind in der Realität nur sehr schwer festzustellen und einzuhalten“, erklärte Beume. Bei Verstößen im Verleihvertrag und der Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer von 18 Monate würden Bußgelder von bis zu 30.000 Euro sowohl für den entleihenden als auch den ausleihenden Betrieb drohen, bei Verstößen gegen die gleiche Bezahlung bis zu 500.000 Euro für den Verleiher.
In der Diskussion zeigte sich, dass die Unternehmen tagtäglich mit diesen Problemen arbeiten müssen. So ist fraglich, ob bei der Berechnung der 18-Monats-Höchstüberlassungdauer auf die Zeiten im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag abzustellen ist oder ob es auf die tatsächliche Beschäftigung ankommt, d.h. ohne Urlaubs- oder Krankheitstage. Eine kurzfristige Beschäftigung von Leiharbeitskräften von heute auf morgen sei aufgrund der strengen Dokumentationspflichten kaum noch möglich, so die Meinung der Unternehmer, da die Person namentlich im Verleihvertrag genannt werden müsse. Zum Teil seien heute schon Kurierfahrten notwendig, damit alle vertraglichen Vereinbarungen mit den persönlichen Unterschriften vor dem Beginn des Einsatzes des Leiharbeitnehmers vorliegen. Und sollte doch etwas schief gehen, sehe das AÜG noch eine weitere Sanktion vor, verdeutlichte Beume: „Der Arbeitsvertrag zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Leiharbeitnehmer wird rückwirkend unwirksam und der Leiharbeitnehmer ist per gesetzlicher Fiktion nunmehr bei dem ausleihenden Unternehmen Stammbeschäftigter geworden.“
Enge Zusammenarbeit unumgänglich
Als Fazit der Veranstaltung wurde festgehalten, wie wichtig es sei, dass entleihende und verleihende Unternehmen sich ganz eng miteinander abstimmen müssten und Schulungen zum AÜG für Personalabteilungen unerlässlich seien. Nach der Reform wurden geringe Verstöße sehr streng sanktioniert. Es drohe ein schleichender Übergang von einem Werkvertrag zu einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und sogar zu einer automatischen Beschäftigung von Leiharbeitskräften als Stammbeschäftigte. Zeitarbeit erhöhe seit den 1970er Jahren in Deutschland die Beschäftigung. Sie werde auch weiterhin benötigt, aber seit dem 1. April stehe die Zeitarbeitsbranche in einem unklaren Umbruch und Unternehmen seien mit einer rechtsunsicheren Personalentwicklung konfrontiert.
Zum Abschluss lud Wirtschaftsförderer Frank Jansing interessierte Unternehmen ein, sich aktiv an dem Wallenhorster Netzwerk „Erfolgreich durch Personalmanagement — Wallenhorst macht mehr!“ zu beteiligten, das jährlich drei bis vier öffentliche wie nichtöffentliche Treffen anbiete.
pm/wa, Foto: Thomas Remme