Stadt und Landkreis Osnabrück haben wegen des Coronavirus über die bislang bestehenden Einschränkungen hinaus in gleichlautenden Regelungen weitere Verbote erlassen, die zunächst bis zum 18. April gelten. Wichtigste Punkte: Auch der Einzelhandel muss die Geschäfte schließen, alle Ansammlungen im Freien mit mehr als zehn Personen sind ebenso untersagt wie private Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern oder die Nutzung aller Spielplätze. Diese Allgemeinverfügung gilt in der Stadt Osnabrück bereits seit Dienstag, 17. März, 6 Uhr, und tritt im Landkreis Osnabrück am Mittwoch, 18. März, ebenfalls 6 Uhr in Kraft. Der Landkreis möchte den Einzelhändlern in seinem Gebiet so die Möglichkeit einer geordneten Schließung geben.
Ausgenommen von der Schließung Einzelhandel für Lebensmittel, Apotheken, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Sanitätshäuser, Postfilialen, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Friseure, Reinigungen, Wachsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich. Um die Ansteckungsgefahr so gering wie möglich zu halten, sollten immer nur kleinere Gruppen gleichzeitig in Geschäfte oder Filialen gelassen werden. Stattfinden dürfen außerdem Sitzungen kommunaler Vertreter und Gremien sowie der dazugehörigen Ausschüsse und Gremien.
Clubs, Kneipen, Diskotheken und Musikclubs dürfen nicht mehr öffnen. Das gilt unabhängig davon, ob es dort ein Tanzangebot gibt oder nicht immer dann, wenn bei gewöhnlichem Betrieb Menschenansammlungen auf engem Raum nicht ausgeschlossen werden können. Auch Messen und Ausstellungen, Spezialmärkte und Jahrmärkte sowie Volksfeste dürfen nicht mehr stattfinden. Spielhallen und Spielbanken sowie Wettannahmestellen müssen ebenfalls geschlossen bleiben. Auch Reisebusreisen sind nicht mehr gestattet. Ebenso sind Cafeterien in Altenheime und Pflegeeinrichtungen sind auch für Patienten geschlossen. Für die Gaststätten wird vom Land Niedersachsen noch für den heutigen Dienstag eine weitere Allgemeinverfügung zu deren Schließung erwartet, nähere Details liegen dem Landkreis Osnabrück aber noch nicht vor.
Auch eine Reihe weitere Einrichtungen müssen schließen. Das gilt für Theater, Kinos, Konzerthäuser und andere Orte, an denen Konzerte stattfinden, für Museen und Ausstellungshäuser. Auch Angebote in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern sowie Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit und Bibliotheken sind betroffen. Das Planetarium muss ebenso geschlossen bleiben wie zoologische Angebote in geschlossenen Räumen. Auch weitere Bildungseinrichtungen dürfen nicht mehr öffnen, Angebote müssen eingestellt werden. Dazu zählen Volkshochschulen, Sprach- und Integrationskurse, Musikschulen, Literaturhäuser und private Bildungseinrichtungen. Darüber hinaus bleiben Schwimmbäder, Saunas und Dampfbäder sowie Fitness- und Sportstudios sowie Seniorentreffpunkte geschlossen.
Der Sportbetrieb ist auf allen öffentlichen Sportflächen in offenen und geschlossenen Räumen untersagt. Das gilt für alle sportlichen Aktivitäten auf öffentlichen und privaten Sportanlagen, unabhängig davon, ob sie sich in geschlossenen Räumen oder im Freien befinden. Auch Indoorspielplätze fallen unter das Verbot. Abschließend sind auch Prostitutionsstätten betroffen, was ebenfalls für die Prostitutionsvermittlung gilt.
Stadt und Landkreis Osnabrück untersagen wegen der Ausbreitung des Coronavirus das Betreten von Krankenhäusern. Ausgenommen von dem Verbot sind Menschen, die selbst behandlungsbedürftig sind sowie therapeutische Maßnahmen durchführen lassen und jene, die zwingende Dienstleistungen zur Aufrechterhaltung des Einrichtungsbetriebs verrichten. Für besondere Härtefälle können in Einzelfällen ebenfalls Ausnahmen gemacht werden. Auch weitere stationäre Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe sind von dem Betretungsverbot betroffen.
Diese Verbote weisen Stadt und Landkreis in gleichlautenden Allgemeinverfügungen aus. Sie gelten zunächst bis zum 30. April. Betroffen sind neben Krankenhäusern auch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken. Für Heime für ältere Menschen, Pflegebedürftige oder Menschen mit Behinderungen und stationäre Einrichtungen der Hilfen zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten gilt das Verbot ebenfalls. Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit seelischen Behinderungen kommen hinzu.
Die Einrichtungsleitungen können das Besuchsverbot in einzelnen besonderen Härtefällen lockern. Ein solcher Fall tritt beispielsweise dann ein, wenn nahe Angehörige einen Bewohner in einer lebensbedrohlichen Situation besuchen möchten.
B. Rie./lkos/pm, Symbolfoto: Pexels auf Pixabay
This post was last modified on 17. März 2020 20:12
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