Verstöße gegen diese Verbote stellen Ordnungswidrigkeiten oder sogar Straftaten dar und werden von den Ordnungsämtern der Stadt Osnabrück und den Städten und Gemeinden im Landkreis sowie von der Polizei verfolgt und zur Anzeige gebracht.
Neben den bisherigen umfangreichen Schließungen im Einzelhandel müssen nun auch Friseure zunächst befristet bis zum 2. April zumachen. Bau- und Gartenmärkte dürfen ausschließlich an Gewebetreibende gegen Vorlage entsprechender Nachweise verkaufen, auch dies gilt zunächst befristet bis zum 2. April. Für Privatkunden bleiben Bau- und Gartenmärkte zunächst befristet bis zum 2. April geschlossen. Auch die Recyclinghöfe und Grünabfallsammelplätze in Landkreis und Stadt Osnabrück werden ab sofort geschlossen, doch bei den Recyclinghöfen gibt es Ausnahmen für gewerbliche Kunden.
In Gaststätten, Restaurants, Systemgastronomie (Fast Food), Imbissen und Mensen dürfen sich zunächst befristet bis zum 2. April keine Gäste aufhalten. Zur Versorgung der Bevölkerung bleibt lediglich eine Abholung von Speisen und Getränken aus diesen Betrieben erlaubt. Ein Verzehr in den Betrieben und in einem Umkreis von 50 Metern ist verboten. Aus hygienischen Gründen wird eine bargeldlose Zahlung empfohlen.
Betreibern von Beherbergungsstätten aller Art und vergleichbaren Angeboten wie Hotels, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und Ferienzimmern und Anbietern von Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Dies gilt auch für Betreiber von Kureinrichtungen und präventiven Reha-Einrichtungen. Anschlussheilbehandlungen im Sinne des Sozialgesetzbuches sind hiervon ausgenommen. Alle Gäste, die sich aktuell in den genannten Einrichtungen aufhalten, müssen möglichst bis zum 19. März und spätestens bis zum 25. März abgereist sein.
Untersagt sind alle Ansammlungen im Freien und private Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen, wobei für Beerdigungen eine Ausnahme gilt. Hier dürfen zehn Personen in der Kapelle und bis zu 50 Menschen bei der Bestattung unter freiem Himmel dabei sein. Bei standesamtlichen Trauungen dürfen höchstens zehn Personen inklusive Brautpaar, Trauzeugen und Standesbeamten im Trauzimmer teilnehmen.
Ausgenommen von der Schließung sind jetzt nur noch Einzelhandel für Lebensmittel, Apotheken, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Sanitätshäuser, Annahmestellen von Post- und Paketdienstleistern, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Reinigungen, Wachsalons, der Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, der Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich. Um die Ansteckungsgefahr so gering wie möglich zu halten, sollten hier immer nur kleinere Gruppen gleichzeitig in die Geschäfte oder Filialen gelassen werden. Dabei ist auch in Warteschlangen auf einen Hygieneabstand von zwei Metern zwischen den Personen zu achten. Lieferdienste sind weiterhin für alle Branchen zulässig.
Aus formalen Gründen haben die verschiedenen Allgemeinverfügungen, also die für jedermann verbindlichen Vorschriften, mit denen diese Verbote in Landkreis und Stadt Osnabrück nach und nach verschärft worden sind, unterschiedliche Geltungsdauern. Landkreis und Stadt Osnabrück bitten um Verständnis, dass wegen der dynamischen Lage aktuell täglich neue Allgemeinverfügungen erlassen werden müssen. Der jeweils aktuelle Stand ist auf den Internetseiten von Landkreis und Stadt Osnabrück abrufbar. Geschäftsinhaber, Unternehmer und Kunden müssen aber davon ausgehen, dass diese drastischen Einschränkungen noch mindestens bis in den Mai hinein gelten werden.
B. Rie./lkos/pm, Symbolfoto: iXimus auf pixabay
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