Die Unternehmensvereinigungen „Wallenhorster Hanse“, „Lechtinger Messe“ und „Hollager Markt“ seien entsprechend informiert worden, erklärt Hans-Jürgen Klumpe als Vorstand des Marketingvereins.
Hintergrund der Absage sei die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, erläutert Rüdiger Mittmann, Fachbereichsleiter Bürgerservice und Soziales der Gemeinde Wallenhorst. Das Bundesverfassungsgericht habe Bedenken geäußert, ob das Niedersächsische Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten in punkto der Sonderöffnungen an Sonn- und Feiertagen mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Demnach könne eine Sonderöffnung nur bei Vorliegen eines besonderen Anlasses – beispielsweise zur Wallenhorster Klib – erfolgen.
„Wir haben mit dem Vorstand von ‚Wir für Wallenhorst‘ die Rechtslage erörtert“, sagt Mittmann. „Der Vorstand des Marketingvereins hat sich daraufhin entschieden, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für weitere verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2017 die beiden geplanten Termine im Februar und März abzusagen.“
Eine Änderung des niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten befindet sich zurzeit im Anhörungsverfahren. „Wir für Wallenhorst“ und die Gemeindeverwaltung hoffen auf eine zeitnahe Verabschiedung des Änderungsgesetzes, damit die unsichere Rechtslage beseitigt wird.
pm/wa, Foto: Gemeinde Wallenhorst / Thomas Remme
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