Planfeststellungsverfahren zur A33 Nord läuft

Wallenhorsts Umweltbeauftragte Isabella Draber mit einem Plan aus den öffentlich ausliegenden Unterlagen zur A33 Nord. Foto: André Thöle / Gemeinde Wallenhorst
Wallenhorsts Umweltbeauftragte Isabella Draber mit einem Plan aus den öffentlich ausliegenden Unterlagen zur A33 Nord. Foto: André Thöle / Gemeinde Wallenhorst
Zum geplanten Bau der Bundesautobahn A33 Nord – der Verbindung zwischen der A33 und der A1 – sind die Unterlagen zum laufenden Planfeststellungsverfahren aktuell öffentlich einsehbar.

Bis Mittwoch (25. November) können Sie auf der Internetseite uvp.niedersachsen.de sowie im Rathaus der Gemeinde Wallenhorst eingesehen werden. Zur persönlichen Einsichtnahme ist aufgrund der Schutzvorkehrungen zur Corona-Pandemie eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich. Ansprechpartnerin ist Isabella Draber, Telefon 05407 888-730.

Einwendungen und Stellungnahmen

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann sich zu der Planung äußern. Hierzu zählen zum Beispiel Landwirte, deren Flächen überplant sind, oder auch potenziell von Lärm Betroffene. Die Äußerung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen, wie es in der öffentlichen Bekanntmachung zum Planfeststellungsverfahren heißt.

Frist zur Äußerung endet am 3. Februar

Äußerungen – Einwendungen sowie Stellungnahmen – sind bis einschließlich Mittwoch (3. Februar) möglich. Sie sind schriftlich bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 51 „Planfeststellung“, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover, oder zur Niederschrift im Wallenhorster Rathaus einzureichen. Einwendungen müssen eigenhändig unterschrieben sein. Eine E-Mail erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht.

Gleichförmige Eingaben mehrerer Personen

Bei Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin oder ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin oder Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin oder ein einziger Unterzeichner als Vertreterin oder Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleichlautenden Äußerungen genannt werden. Vertreterin oder Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Äußerungen unberücksichtigt bleiben.

wa/pm, Foto: André Thöle / Gemeinde Wallenhorst

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Gemeinde Wallenhorst

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