Das Brauchtum muss sich aus in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften oder Traditionen ergeben. Das Feuer muss im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung jedermann zugänglich sein. Wer in Wallenhorst eines dieser öffentlichen Feuer besuchen will, findet die Veranstaltungsorte demnächst auf Wallenhorster.de, in der Wallenhorster App und auf der Internetseite wallenhorst.de.
Die Genehmigung für Osterfeuer mit mehr als vier Quadratmeter Grundfläche muss die veranstaltende Institution mindestens zwei Wochen vor Ostern schriftlich bei der Gemeinde Wallenhorst beantragen. Entsprechende Anträge könne bei Klaus Schwegmann vom Team Ordnung unter Telefon 05407 888-302 oder per E-Mail an klaus.schwegmann@wallenhorst.de angefordert werden.
Für kleine Feuer bis vier Quadratmeter Grundfläche und bis zwei Meter Höhe genügt eine Anmeldung per Telefon oder E-Mail bis Freitag (22. März). Anzugeben sind dabei der Name und die Adresse des Verantwortlichen sowie der Abbrennort und die telefonische Erreichbarkeit.
Wird Pflanzenschnitt privat oder im privaten Kreis verbrannt, handelt es sich nicht automatisch nur deshalb um ein Brauchtumsfeuer, weil es zur Osterzeit stattfindet. Vielmehr gelten solche Feuer als – unerlaubte – Abfallbeseitigung. Ebenso verhält es sich mit Feuern, für die das Brenngut schon lange vor Ostern angesammelt wurde. Das Brenngut für Brauchtumsfeuer hingegen darf erst in den letzten beiden Wochen vor Ostern zusammengetragen werden.
Statt Pflanzenschnitt unerlaubt zu verbrennen, kann man diesen auf den Grünplätzen in Wallenhorst und Lechtingen abgeben. Bis Karsamstag nimmt die Abfallwirtschaft Landkreis Osnabrück GmbH (AWIGO) auf ihren Sammelplätzen Baum- und Strauchschnitt sogar kostenfrei an. Alternativ könnten Gartenbesitzer einen aktiven Beitrag zum Naturschutz leisten, indem sie in einer Ecke des Gartens Reisighaufen von Brombeeren oder Wildrosen überwuchern lassen und damit einen Unterschlupf für Kleintiere schaffen. Ein solcher Unterschlupf holt ein Stück Natur zurück in unsere vielfach eher „naturfernen“ Gärten.
Apropos Natur: Jedes Osterfeuer bringt Rauch mit sich. Dabei verbrennt vor allem nasses und erdbehaftetes Holz unvollkommen und belastet dadurch Luft, Mensch und Tier. Nicht umsonst klagen jedes Jahr nach Ostern Bürgerinnen und Bürger bei der Gemeindeverwaltung über die Rauchbelastung. Besonders Allergiker und Asthmatiker sind davon betroffen. Für Tiere können die Osterfeuer eine verhängnisvolle Gefahr bedeuten und zur tödlichen Falle werden. Vielen Tieren dienen die Reisighaufen, die bereits vor Wochen und Monaten aufgeschichtet wurden, als Unterschlupf. Insbesondere Kleintiere wie Igel, Spitzmäuse, Hermelin und andere kleine Säugetiere aber auch Vögel nutzen den Astschnitt als Versteck und Wohnraum. Wird das Osterfeuer entzündet, haben die Tiere keine Möglichkeit mehr zu entkommen. Sie verbrennen bei lebendigem Leibe. Das muss nicht sein, wenn man Folgendes beachtet: Die Holzabfälle erst zwei Wochen vor dem Fest zusammentragen, damit möglichst wenige Tiere hierin Unterschlupf suchen oder nisten. Damit die Tiere ihr Versteck rechtzeitig verlassen können, muss der Reisighaufen auf jeden Fall am Tag des Feuers, frühestens einen Tag vorher, noch einmal umgeschichtet werden. Außerdem darf das Osterfeuer keineswegs dazu dienen, Abfälle zu entsorgen. Hierdurch entstehen giftige Dämpfe, die Menschen und Tieren gleichermaßen schaden.
Osterfeuer dürfen ausschließlich am Ostersonntag in der Zeit von 14 bis 23 Uhr abgebrannt werden. Als Brennmaterial darf ausschließlich Gehölz- und Strauchschnitt verwendet werden. Insbesondere dürfen keine behandelten Hölzer, Paletten, Unrat oder sonstigen pflanzlichen Abfälle verbrannt werden. Die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, an Hecken, Hängen und an Böschungen darf aus Gründen der Bodenerosion nicht abgebrannt werden.
Das Brenngut ist frühestens einen Tag vor dem Abbrennen umzuschichten. Vor dem Entzünden des Feuers ist sicherzustellen, dass sich keine Menschen oder Tiere im errichteten Brennmaterial befinden. Brandbeschleuniger dürfen nicht verwendet werden. Gefahrbringender Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind auszuschließen. Die Feuerstelle ist dauernd durch mindestens eine erwachsene Person zu beaufsichtigen. Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät (zum Beispiel Feuerlöscher, Wasser, Sand) zur Verfügung stehen, sodass das Feuer bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann. Vor Verlassen der Feuerstelle ist sicherzustellen, dass das Feuer vollständig gelöscht ist. Die Feuerstelle ist innerhalb einer Woche nach dem Abbrennen von der verantwortlichen Person von aussortierten Abfällen sowie den Verbrennungsrückständen zu säubern.
Die Menge des Brandgutes darf 25 Kubikmeter nicht überschreiten, soweit keine Erlaubnis für eine größere Menge erteilt wurde. Der Feuerplatz hat folgende Sicherheitsabstände aufzuweisen: 30 Meter zu Gebäuden, die aus nicht brennbaren Baustoffen errichtet wurden und ein hartes Dach besitzen; 50 Meter zu Gebäuden, die aus brennbaren Baustoffen errichtet wurden und/oder ein weiches Dach besitzen; 50 Meter zu Wäldern, Waldhecken, Heiden und öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichem Verkehr dienen; 25 Meter zu sonstigen leicht entzündlichen oder brennbaren Materialien; zehn Meter unterhalb von Hochspannungsleitungen; 100 Meter zu Einrichtungen mit erhöhter Explosions- und Brandgefahr.
Fragen zum Thema beantwortet Klaus Schwegmann seitens der Gemeindeverwaltung unter Telefon 05407 888-302.
wa/pm, Symbolfoto: Pixabay / JuliaBoldt
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