Ausgenommen vom grundsätzlichen Besuchsverbot ist jeweils nur eine Person pro Bewohner, die von diesem festgelegt wird. Nur diese Person darf dann ab sofort und bis zum Auslaufen des Besuchsverbots in das Alten- und Pflegeheim kommen und das auch nur, wenn direkt vor dem Betreten ein Corona-Schnelltest negativ ausfällt. Pro Bewohner kann darüber hinaus ebenfalls nur genau eine weitere Person als möglicher Ersatz für die gemeldete erste Wahl des gewünschten Besuchers benannt werden für den Fall, dass dieser ausfallen sollte.
Ausgenommen von diesem Besuchsverbot sind Seelsorger, Geistliche, Palliativbegleiter, Sterbebegleiter, Bestatter, Urkundspersonen, rechtliche Betreuer, Richter in Betreuungsangelegenheiten, Mitarbeiter von Betreuungsstellen, Verfahrenspfleger und Friseure. Außerdem dürfen Personen das Heim betreten, die zu notwendigen therapeutischen Maßnahmen und zwingenden Dienstleistungen benötigt werden, die zur Aufrechterhaltung des Heimbetriebes unerlässlich sind. Auch diese Besucher müssen vor jedem Besuch mit einem Schnelltest auf Corona untersucht werden.
Ohne Schnelltests dürfen nur noch die behandelnden Ärzte, deren Beauftragten, die zur Pflege bestimmten Personen, die Leitungskräfte der Einrichtungen und Mitarbeiter der Heimaufsicht die Alten- und Pflegeheime betreten.
B. Ri./lkos/pm, Symbolfoto: Carola68 / Pixabay
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