Die vom Robert-Koch-Institut ermittelten Inzidenzzahlen für den Landkreis Osnabrück liegen an drei Tagen in Folge bei über 100. Damit wird der Landkreis ab Mittwoch, 21. April, Hochinzidenzkommune, in der strengere Schutzvorkehrungen gelten. Damit gelten weitgehend die Regelungen, die bereits bis zum 12. April in Kraft waren, dies gilt auch für Kitas, Schulen und Einzelhandel. Die Übersicht im Detail.
Durch das Überschreiten der 100er-Inzidenz wird in den Schulen kein Präsenzunterricht stattfinden. Ausgenommen sind Grundschulen, Abschlussjahrgänge sowie Förderschulen im Schwerpunkt geistige Entwicklung sowie Tagesbildungsstätten, in denen weiter unterrichtet wird. Gleiches gilt für schriftliche Arbeiten und Abschlussprüfungen.
In Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten findet eine Notbetreuung statt. In der Kindertagespflege und der sonstigen privaten Betreuung findet ein eingeschränkter Betrieb statt.
Die Schutzvorkehrungen umfassen auch strengere Vorgaben bei den privaten Kontakten. Die folgenden Regelungen entsprechen den verbindlichen niedersächsischen Vorgaben. Ab Freitag könnten allerdings Veränderungen durch die bundesweiten Regelungen in Kraft treten. Für die aktuellen Schutzvorkehrungen durfte der Landkreis allerdings aus rechtlichen Gründen nicht bis zu diesem Zeitpunkt warten.
Ab Mittwoch darf sich eine Einzelperson oder ein Haushalt lediglich mit einer weiteren Person (zuzüglich der zugehörigen Kinder bis einschließlich sechs Jahren) treffen.
Weitere Einschränkungen betreffen den Individualsport: Eine sportliche Betätigung ist höchstens zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands möglich. Die Regelung wurde aufgehoben, dass Kinder und Jugendliche in einer Gruppe von bis zu 20 Personen unter freiem Himmel Sport ausüben können. Sport mit dem eigenen Hausstand oder mit einem anderen Kind oder Jugendlichen ist hingegen möglich.
Der Einzelhandel muss wieder schließen, Termine können nicht mehr vereinbart werden. Möglich bleibt allerdings die Abholung der Ware außerhalb der Geschäftsräume. In Hotels ist die Versorgung der beherbergten Gäste nur auf den Zimmern möglich. Bibliotheken und Büchereien bleiben hingegen offen.
Bei den derzeitigen Vorgaben für die Ausgangsbeschränkung handelt es sich um eine „Kann-Regelung“. Der Landkreis hat sich entschlossen, vor dem Inkrafttreten der Bundesregelung von dieser Regelung keinen Gebrauch zu machen.
H. M.-D./lkos/pm, Symbolfoto: congerdesign / Pixabay