Aufgrund der hohen Infektionszahlen in Senioren- und Pflegeeinrichtungen gibt es weiterhin Besuchsbeschränkungen, diese wurden jedoch leicht gelockert. Weitere Bestimmungen betreffen den Schulbetrieb. Die Vorgaben gelten bis einschließlich den 20. Dezember. Ausnahme ist die Besuchsbeschränkung, die bereits nach dem 14. Dezember ausläuft.
Im gesamten Landkreis Osnabrück ist in der Zeit von 7 bis 17 Uhr auf allen Parkplatzflächen, Verkehrsflächen und Plätzen, die an Schulen und Kindergärten angrenzen, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend. Dies gilt auch für die Zeit vom Aufbau bis zum Abbau der Wochenmarktstände aller Wochenmarktplätze. Ausnahmen gelten für Menschen, denen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung das Tragen des Schutzes nicht zumutbar ist. Ausgenommen sind zudem Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Die Allgemeinverfügung sieht zudem Bestimmungen für Senioren- und Pflegeeinrichtungen vor. Weiterhin gilt eine Besuchsbeschränkung. Allerdings können Bewohnerinnen und Bewohner nun zwei Personen statt nur einer benennen, die sie besuchen können. Dazu können etwa Ärzte oder Seelsorger die Einrichtungen betreten. Schnelltests vor dem Eintritt werden nicht mehr verlangt.
In den Schulen sind alle Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte in den Sekundarstufen I und II verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dies gilt insbesondere für den Aufenthalt in den Klassenräumen. Ebenso findet kein Sportunterricht statt. Die Bestimmungen für die Schulen gelten, solange im Landkreis Osnabrück die 7-Tage-Inzidenz höher als 50 liegt.
H. M.-D./lkos/pm, Foto: Rothermundt / Wallenhorster.de
This post was last modified on 1. Dezember 2020 15:18
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