Danach ist es ist verboten, in Wäldern, Mooren und Heidegebieten oder in gefährlicher Nähe davon Feuer anzuzünden, zu rauchen und mit feuergefährlichen Gegenständen umzugehen. Untersagt ist es ebenfalls, in Wäldern, Mooren und Heidegebieten oder in gefährlicher Nähe davon zu grillen sowie Grillanzünder und sonstige Grillgeräte mit sich zu führen. Das Grillen ist auch auf angelegten und ausgewiesenen Grillplätzen verboten.
Ab sofort ist es auch nicht mehr gestattet, Wälder, Moore und Heidegebiete mit Kraftfahrzeugen zu befahren und in Wäldern, Mooren und Heidegebieten oder in gefährlicher Nähe davon Kraftfahrzeuge außerhalb der ausdrücklich als Parkplatz ausgewiesenen Flächen abzustellen. Ausgenommen von diesen Verboten sind nur Fahrten zur Erledigung öffentlicher Aufgaben sowie die rechtmäßige Bewirtschaftung und Nutzung von Grundstücken einschließlich der Jagdausübung. Verstöße gegen diese Verordnung können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
B. Ri./lkos/pm, Symbolfoto: Royber99 / Pixabay
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