Betreiber oder Veranstalter müssen überprüfen, ob auf die Teilnehmer oder Besucher zumindest eines der drei Kriterien zutrifft (geimpft, genesen, getestet). Die strengeren Vorschriften gelten etwa für körpernahe Dienstleistungen, Beherbergungsbetriebe, Gastronomie, Spielbanken und -hallen, Wettannahmestellen, Saunen, Spaßbäder, Thermen und Schwimmhallen, Sportanlagen im Innenbereich (auch Fitnessstudios), Theater, Kinos, den Innenbereich von Zoos, botanischen Gärten sowie Freizeitparks und bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen mit weniger als 1000 Personen im Innenbereich. Unterliegt ein Betrieb oder die Veranstaltung der 3G-Regel, so muss das dienstleistende Personal zwei Mal die Woche getestet werden, sofern die Betroffenen weder geimpft noch genesen sind.
Zur Beurteilung der Corona-Lage gibt es in Niedersachsen drei Warnstufen. Eine Warnstufe wird festgestellt, wenn der Leitindikator „Hospitalisierung“ und mindestens ein weiterer Indikator (Neuinfektionen bzw. Belegung von Intensivbetten) den Wertebereich der entsprechenden Warnstufe erreicht. Der Leitindikator liegt allerdings weiterhin unterhalb des Schwellenwertes, so dass im Landkreis Osnabrück keine Warnstufe festgestellt werden muss.
Die Verordnung des Landes Niedersachsen erlaubt es Veranstaltern und Betreibern unabhängig von der Warnstufe, optional die 2G-Regelung für ihre Veranstaltungen oder Betriebe vorzuschreiben. Besucher und Mitarbeiter müssen dann einen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen. In diesem Fall entfällt die Pflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung, und es muss auch keinen Abstand mehr eingehalten werden. Die Nachweise sind vom Veranstalter allerdings aktiv einzufordern. Wer keinen solchen Nachweis vorzeigen kann, dem ist der Zutritt zu verweigern.
H. M.-D./lkos/pm, Symbolfoto:
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