Die Gemeinde Wallenhorst sucht Kandidatinnen und Kandidaten für das Schöffenamt.
Im ersten Halbjahr 2018 werden bundesweit die Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit von 2019 bis 2023 gewählt. Auch in Wallenhorst werden Bewerberinnen und Bewerber gesucht. Schöffen haben im deutschen Rechtssystem eine wichtige Funktion. Ehrenamtlich üben sie in Strafgerichtsverfahren der Amts- und Landgerichte als „Vertreter des Volkes“ neben den hauptamtlichen Richterinnen und Richtern das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht aus.
Interessenten für diese anspruchsvolle aber auch sehr interessante ehrenamtliche Tätigkeit können bis Freitag, 16. Februar, die Aufnahme in die Vorschlagsliste beantragen. Ein entsprechendes Formular steht auf der Internetseite der Gemeinde zur Verfügung.
Fragen zum Schöffenamt oder zur Wahl beantwortet Klaus Schwegmann seitens der Gemeinde Wallenhorst gern unter Telefon 05407 888-302 bzw. per E-Mail an klaus.schwegmann@wallenhorst.de.
Wer ist wählbar?
Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die in der Gemeinde wohnen, am 1. Januar 2019 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden und die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.
Soziale Kompetenz und Verantwortung
Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.
Bereitschaft, Zeit zu investieren
Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.
Zusammenarbeit mit hauptamtlichen Richtern
Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.
In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.
Weitere Informationen
Weiterführende Informationen stehen auf der Internetseite www.schoeffenwahl.de zur Verfügung.
wa/pm, Symbolfoto: Pixabay / AJEL