Den Bescheiden wird ein Infoblatt beigefügt, aus dem zu entnehmen ist, welche Behörde Ansprechpartner für auftretende Fragen ist.
Die Bewertung des Grundbesitzes, auf der die Grundsteuer aktuell noch aufbaut, ist völlig veraltet. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb eine Besteuerung anhand aktuellerer Werte ab 2025 gefordert. In Niedersachsen gelten dafür nicht die vom Bund beschlossenen Reformgesetze, sondern das Land hat von seinem Abweichungsrecht Gebrauch gemacht und ein eigenes Modell entwickelt. Dieses knüpft an die Fläche und die Lage des Grundstücks an. Der Lagefaktor macht einen am Bodenrichtwert orientierten Zu- oder Abschlag aus, je nachdem, ob sich das Grundstück in guter oder weniger guter Lage innerhalb der Stadt oder Gemeinde befindet.
Die Finanzämter haben die neuen Grundsteuerwerte ermittelt. Aus diesen Werten und der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl wird der Grundsteuer-Messbetrag errechnet. Dies ist ein eigener Verfahrensschritt, der mit dem Grundsteuer-Messbescheid abgeschlossen wird, den Sie von Ihrem Finanzamt bereits erhalten haben oder noch erhalten. Für Rückfragen oder Rechtsmittel sind insofern auch die Finanzämter zuständig. Der Messbescheid ist verbindlich – auch für die Städte und Gemeinden, die davon nicht abweichen dürfen. Die Kommunen wenden in einem letzten Schritt nur noch ihre Hebesätze an, um die endgültige Grundsteuer zu berechnen. Grundsteuerhebesätze gibt es in der Gemeinde Wallenhorst zwei: einen für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und einen für die Grundsteuer B (Wohnen und Gewerbe).
Der Hebesatz ist der Steuersatz, den die Gemeinde auf den Grundsteuermessbetrag anwendet. Die Gemeinde legt diesen Prozentsatz (Hebesatz) eigenständig fest. Dabei muss der Hebesatz jeweils einheitlich sein
1. für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
2. für die in einer Gemeinde liegenden übrigen bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B).
Die Hebesätze wurden vom Rat der Gemeinde Wallenhorst auf 320 Prozent für die beiden Grundsteuerarten ab dem 1. Januar 2025 in einer eigenen Hebesatzsatzung festgelegt.
Das Land Niedersachsen hat bei dieser Reform das sog. Flächen-Lage-Modell zur Ermittlung der Grundlagen der Besteuerung entwickelt. Dieses in der Anwendung einfach gehaltene und leicht verständliche Modell funktioniert folgendermaßen:
1. Stufe: Ermittlung des Äquivalenzbetrags (Finanzamt)
Auf der Grundlage der von den Eigentümerinnen und Eigentümern mit der Grundsteuererklärung übermittelten Daten stellt das Finanzamt den Äquivalenzbetrag fest. Berechnung: (Fläche des Bodens x 0,04 € + Gebäudeflächen x 0,50 €) x Lage-Faktor. Die Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten einen Grundlagenbescheid vom Finanzamt. Der Lagefaktor bewirkt, dass Lagen mit hohem Bodenrichtwert etwas höher und Lagen mit niedrigem Bodenrichtwert etwas niedriger besteuert werden.
2. Stufe: Ermittlung des Grundsteuermessbetrages (Finanzamt)
Der ermittelte Äquivalenzbetrag wird in einer nächsten Stufe mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Das ergibt den Grundsteuermessbetrag. Berechnung: Äquivalenzbetrag x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag. Die Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten vom Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid. Die Grundsteuermesszahl ist für Wohnflächen auf 70 Prozent ermäßigt. Weitere Ermäßigungen gibt es u.a. für sozialen Wohnungsbau und denkmalgeschützte Gebäude.
3. Stufe: Ermittlung der Grundsteuer (Kommune)
Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Kommune multipliziert, um die endgültige Grundsteuer zu ermitteln. Berechnung: Steuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer. Die Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten in einem letzten Schritt von der Kommune den Grundsteuerbescheid.
Die Gemeinde Wallenhorst ist verpflichtet, einen sogenannten aufkommensneutralen Hebesatz zu ermitteln und diesen auf geeignete Weise zu veröffentlichen. Der aufkommensneutrale Hebesatz für die Gemeinde Wallenhorst für die Grundsteuer B liegt bei 306 Prozent.
Aufgrund der angespannten Haushaltslage hat sich der Rat der Gemeinde Wallenhorst in seiner Sitzung am 5. Dezember 2024 dafür entschieden, eine moderate Erhöhung der Grundsteuern durchzuführen. Der Hebesatz für die Grundsteuer A und B wurde dementsprechend abweichend vom aufkommensneutralen Hebesatz auf 320 Prozent festgelegt.
Für den einzelnen Steuerpflichtigen bedeutet die Reform, dass einige Steuerpflichtige mehr Grundsteuer bezahlen müssen, andere weniger.
Anfang des Jahres 2025 werden die Grundsteuerbescheide nach dem neuen Recht verschickt. Sollten Sie Zweifel an der Richtigkeit des Ihnen vorliegenden Grundsteuerbescheides haben, so prüfen Sie bitte ob der hier zugrundeliegende Grundsteuermessbetrag mit dem Betrag, den Ihnen das Finanzamt übermittelt hat, übereinstimmt. Ist dies der Fall, so wenden Sie sich bei Zweifeln bitte schriftlich direkt an das Finanzamt unter folgenden Kontaktmöglichkeiten:
Finanzamt Osnabrück-Land,
Grundbesitzstelle
Winkelhausenstraße 24-28
49090 Osnabrück
E-Mail: poststelle@fa-os-l.niedersachen.de
Nennen Sie dabei bitte unbedingt das Aktenzeichen des Bescheides des Finanzamtes sowie etwaige Kontaktmöglichkeiten (E-Mail-Adresse und Telefonnummer) für Rückfragen.
Sollten die Messbeträge von der Gemeinde und dem Finanzamt nicht übereinstimmen, so können Sie sich an die Gemeinde Wallenhorst wenden. Ansprechpartner ist das Team Kämmerei und Kasse unter folgenden Kontaktmöglichkeiten:
Gemeinde Wallenhorst
Team Kämmerei und Kasse
Rathausallee 1
49134 Wallenhorst
Telefon: 05407 888-230, -231, 232
E-Mail: kaemmerei@wallenhorst.de
Dieses Merkblatt zur Grundsteuer verdeutlicht, wer Ihnen bei Zweifeln hilft.
Weiterführende Informationen erhalten Sie unter anderem beim Landesamt für Steuern Niedersachsen.
wa/pm, Symbolfoto: Rothermundt / Wallenhorster.de
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