Erdgrabstätten dürfen nun – nach schriftlicher Genehmigung durch die Gemeindeverwaltung – bis zu 30 Prozent ihrer Fläche abgedeckt werden. Bei Urnengrabstätten ist eine vollständige Abdeckung zulässig. Grundsätzlich seien gas- und wasserundurchlässige Versiegelungen (Grababdeckungen) von Erdbestattungsgräbern kritisch zu sehen, erläutert Dirk Detmer vom Fachbereich Bürgerservice und Soziales, denn hierdurch könnten auch bei Bestattungsböden mit guten Verwesungseigenschaften erhebliche Störungen einer ordnungsgemäßen Zersetzung durch verringerten Luftaustausch und Beeinträchtigungen des Feuchtigkeitshaushaltes eintreten. Der freie Gasaustausch, sprich die Sauerstoffversorgung, habe für die Verwesung oberste Priorität.
Die Gemeinde Wallenhorst bittet alle Nutzungsberechtigten von Grabstellen, bei der Abdeckung durch Grabplatten, Trittplatten, Kissensteinen sowie Kies auf luftundurchlässigen Unterlagen das Höchstmaß von 30 Prozent der Grabfläche nicht zu überschreiten und vor der Ausführung die entsprechende Genehmigung einzuholen.
Für weitere Auskünfte steht Dirk Detmer unter Telefon 05407 888-312 gern zur Verfügung.
pm/wa, Foto: Thomas Remme
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