Um diese Jahreszeit muss man jederzeit mit Winterwetter rechnen. Dafür, dass Eisglätte und Schnee dann nicht zum unüberwindbaren Hindernis werden, sind in Wallenhorst neben der Gemeindeverwaltung alle Grundstückseigentümer sowie Erbbauberechtigte verantwortlich. Daher erinnert die Gemeinde in einer Mitteilung an die geltende Satzung.
Während die Gemeinde für den Winterdienst an öffentlichen Gebäuden, auf Hauptverkehrswegen sowie Bus- und Schulbuslinien sorgt, sind die Bürgerinnen und Bürger für ihr unmittelbares Umfeld zuständig. Genauer: Die Reinigungspflicht haben Eigentümer und Erbbauberechtigte der an öffentlichen Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke innerhalb geschlossener Ortschaften.
Streusalz nur in Ausnahmefällen
Anlieger müssen die Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege sowie gefährliche Fahrbahnstellen mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln sichern. Gehwege an Bushaltestellen sind von Schnee und Eis frei zu halten, ebenso Gossen, Einlaufschächte und Hydranten. Bei Tauwetter sind die Rückstände des Streumittels zu entfernen. Salz darf nur in Ausnahmefällen bei extremem Eisregen und Glatteis verwendet werden.
Falls das Winterwetter über Nacht einsetzt, müssen diese Bereiche an Werktagen spätestens bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr gesäubert sein. Bis 20 Uhr ist die Reinigung bei Bedarf zu wiederholen.
Freigeräumt werden muss auf Geh- und Radwegen ein Streifen von mindestens 1,50 Meter Breite. Wo keine Geh- und Radwege sind, wie zum Beispiel in verkehrsberuhigten Zonen, genügt ein Streifen von einem Meter.
Freie Wege retten Leben
Wichtig: Der Schnee sollte nicht vom eigenen Grundstück oder Gehweg auf die Fahrbahn gekehrt werden. Andernfalls entstehen für andere Verkehrsteilnehmer neue zusätzliche Hindernisse.
Buchstäblich lebensgefährlich werden diese, wenn sie Rettungsdienste behindern. So haben die Freiwilligen Feuerwehren in der Gemeinde schon die Erfahrung gemacht, dass aufgetürmte und anschließend festgefrorene Schneeberge auf der Fahrbahn ihnen das Durchkommen unmöglich machten.
Reinigungspflicht besteht ganzjährig
Die Verpflichtung zum Winterdienst ist Teil der Reinigungspflicht. Diese gilt in Wallenhorst nicht nur im Winter. Vielmehr müssen Eigentümer und Erbbauberechtigte grundsätzlich für die ordnungsgemäße Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier, Unrat und Wildkräutern in den oben genannten Bereichen sorgen. Die Gemeinde Wallenhorst bittet im Interesse aller Verkehrsteilnehmer um Beachtung dieser Vorschriften.
Die entsprechende Satzung und Verordnung zur Straßenreinigung kann auf der Internetseite wallenhorst.de/ortsrecht eingesehen werden.
wa/pm, Symbolfoto: Wallenhorster.de