Mit Beschluss vom heutigen Donnerstag, 16. März, hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück einem Eilantrag der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) gegen die Zulassung eines verkaufsoffenen Sonntags am 19. März 2023 in Wallenhorst stattgegeben. Es liege „eine Alibiveranstaltung vor“, so ver.di.
Die Gemeinde Wallenhorst hatte dem beigeladenen „Wir für Wallenhorst Marketing e.V.“ auf dessen Antrag unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Ausnahmegenehmigung für die Öffnung von Verkaufsstellen anlässlich der vom 16. bis zum 19. März 2023 stattfindenden Veranstaltung „Frühlingserwachen und Wallenhorst fährt mit Abstand Karussell“ an dem genannten Sonntag in der Zeit von 13 bis 18 Uhr erteilt. Der Einzugsbereich solle das Zentrum von Wallenhorst bis Borsigstr. 1 (Porta Möbel), Hansastr. 1 – 16, Lechtinger Kirchweg 3 (E-Center Wallenhorst) und Ruller Straße 2 (Fa. Stavermann) umfassen.
Die Antragstellerin richtet sich mit dem heute entschiedenen Eilantrag gegen die Sonntagsöffnung, da ihrer Ansicht nach kein hinreichender Anlass vorliege. An den einzelnen Standorten handele es sich um voneinander unabhängige Programmpunkte, die lediglich durch ein Motto zusammengebunden würden, um die formalen Voraussetzungen einer Sonntagsöffnung zu schaffen. Im Ergebnis liege eine Alibiveranstaltung vor.
Dem Vorbringen folgte die Kammer. Die Ausstellerliste vermittele den Eindruck, dass insbesondere eine sonntägliche Öffnung von Porta und Stavermann rechtlich ermöglicht und die Anziehungskraft für einen Besuch bei diesen Unternehmen noch gesteigert werden solle. Ein solches Vorgehen sei von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NLöffVG – insbesondere unter Wahrung der in der Verfassung garantierten Sonntagsruhe – nicht gedeckt. Die geforderte prägende Wirkung käme der (Begleit-) Veranstaltung nicht zu. Zur Begründung führte die Kammer weiter aus, die erteilte Ausnahmegenehmigung basiere auf keiner ausreichenden Prognose der Besucherzahlen. So habe die Gemeinde Wallenhorst keine Zahlen von Besucherströmen aus der Vergangenheit vorgelegt, aufgrund derer eine nachvollziehbare Prognose zu der geplanten Veranstaltung sowie dem ebenfalls geplanten verkaufsoffenen Sonntag angestellt werden könnte. Damit sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass die Veranstaltung „Frühlingserwachen und Wallenhorst fährt mit Abstand Karussell“ einen größeren Besucherstrom anzöge als die streitgegenständliche Verkaufsöffnung.
Der Beschluss (1 B 21/23) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.
Verwaltungsgericht Osnabrück/Pressemitteilung, Foto: Rothermundt / Wallenhorster.de