In der Zeit, in der die Ausgangssperre greift, dürfen sich Personen nur noch in Ausnahmefällen außerhalb des privaten Wohnbereiches aufhalten. Das gilt bei Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder zur Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten. Dazu zählen auch die unaufschiebbare berufliche, dienstliche oder akademische Ausbildung sowie die Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst. Auch Ehegatten, Lebenspartner oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dürfen in deren Wohnung oder sonstiger Unterkunft besucht werden. Dasselbe gilt für Angehörige, wenn diese von Behinderung betroffen oder pflegebedürftig sind. Selbstverständlich dürfen auch notwendige medizinische, psychosoziale, pflegerische, therapeutische und veterinärmedizinische Leistungen in Anspruch genommen werden. Unterstützungsbedürftige Personen sowie Sterbende und Personen in lebensbedrohlichen Zuständen dürfen auch während der Ausgangssperre begleitet und betreut werden.
Tiere dürfen weiterhin versorgt und Haustiere auch ausgeführt werden. Auch Gottesdienste oder ähnliche religiöse Veranstaltungen dürfen während der Ausgangssperre besucht werden. Die Durchfahrt durch das Gebiet von Stadt und Landkreis Osnabrück ist weiterhin gestattet.
Außenbereiche eines bewohnten Grundstücks dürfen genutzt werden, wenn diese der jeweils bewohnten Wohnung ausschließlich zugewiesen sind. Nicht verboten ist außerdem der Aufenthalt in einer anderen als der eigenen Wohnung, solange sich dort nur die Personen eines Hausstandes und höchstens eine weitere Person aufhalten.
In einer weiteren Allgemeinverfügung verschärfen Landkreis und Stadt Osnabrück die Pflicht zum Tragen von Masken. Überall dort, wo bislang eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss, gilt nun eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Wo bereits zuvor eine medizinische Maske getragen werden musste, muss nun eine FFP-2-Maske getragen werden. Das gilt beispielsweise im ÖPNV, in Geschäften und in Kirchen. Wird ein Pkw nicht ausschließlich mit Angehörigen des eigenen Hausstandes genutzt, gilt auch dort eine Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske für alle Mitfahrerinnen und Mitfahrer. Fahrer oder Fahrerin sind von dieser Verpflichtung befreit.
In einer dritten in Stadt und Landkreis gleichlautenden Allgemeinverfügung ist festgelegt, dass sich Personen, die bei einem Schnelltest oder einem Selbsttest positiv auf das Coronavirus getestet werden, unverzüglich einem PCR-Test unterziehen müssen. Zudem müssen sie sich in häusliche Absonderung begeben, bis ein negativer PCR-Test vorliegt. Ist auch der PCR-Test positiv, müssen sich die Personen absondern, bis sie vom gemeinsamen Gesundheitsdienst für Landkreis und Stadt Osnabrück eine Individualverfügung der Quarantäne erhalten.
B. Rie./lkos/pm, Foto: Stadt Osnabrück/Simon Vonstein
This post was last modified on 30. März 2021 19:57
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